Das wichtigste zusammengefasst
- Den Heizungstausch im eigenen Wohnhaus fördert seit 2024 nicht mehr das BAFA, sondern die KfW mit dem Zuschuss 458.
- Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden, der Liefer- oder Leistungsvertrag braucht eine Bedingung, die an die Förderzusage geknüpft ist.
- Ausgezahlt wird erst nach dem Einbau, wenn die Nachweise vollständig eingereicht und von der KfW geprüft sind.
Eine neue Heizung kostet schnell einen fünfstelligen Betrag. Viele Hausbesitzer suchen deshalb nach der BAFA-Förderung und wollen wissen, wann das Geld auf dem Konto ankommt. Für private Wohngebäude hat sich die Zuständigkeit allerdings geändert: Den Heizungstausch bezuschusst seit 2024 die KfW, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist nur noch für Heizungsoptimierung, Gebäudehülle, Anlagentechnik und Energieberatung zuständig. Dieser Ratgeber erklärt, wie Antrag, Nachweis und Auszahlung heute ablaufen und an welchen Stellen Förderungen am häufigsten verloren gehen.
BAFA oder KfW: Wer die Heizungsförderung heute auszahlt
Bis Ende 2023 lief der Zuschuss für Wärmepumpen, Biomasse- und Solarthermieanlagen über das BAFA. Seit 2024 beantragen private Eigentümer von Wohngebäuden die Heizungsförderung bei der KfW, im Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen“. Seit dem 21.07.2026 gelten dort neue Fördersätze. Wer heute nach „BAFA Förderung Heizung“ sucht, landet für den Austausch des Wärmeerzeugers also bei der KfW.
Beim BAFA geblieben ist die Heizungsoptimierung. Dazu zählen der hydraulische Abgleich, der Tausch von Umwälzpumpen, ein neuer Pufferspeicher oder der erstmalige Einbau einer Fußbodenheizung. Der Zuschuss beträgt 15 %. Steht die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP), kommen 5 Prozentpunkte hinzu, seit dem 21.07.2026 allerdings erst ab 30.000 € förderfähigen Kosten und nur auf den Betrag oberhalb dieser Schwelle. Den Einbau oder Austausch eines Wärmeerzeugers fördert das BAFA nicht mehr. Auch hier gilt: Antrag vor Beginn, Geld erst nach Umsetzung und Nachweis.
Rechtlich hat sich ebenfalls etwas verschoben. Seit dem 29.07.2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das umbenannte und geänderte Gebäudeenergiegesetz. Die Pflicht, beim Heizungstausch 65 % erneuerbare Energie zu nutzen, ist gestrichen. Neu eingebaute Gas- und Ölheizungen müssen dafür ab 2029 einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe nutzen. Die Förderung bleibt trotzdem auf erneuerbare Wärme ausgerichtet: Gas- und Ölkessel selbst bezuschusst die KfW nicht.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch, sie steht unter Haushaltsvorbehalt. Einen Antragsstopp gibt es nach aktuellem Stand nicht. Wer ein konkretes Vorhaben plant, lässt die Fördervoraussetzungen am besten früh von einem Energie-Effizienz-Experten in Ihrer Nähe oder vom ausführenden Fachbetrieb prüfen. Einen passenden Experten aus Ihrer Region finden Sie über unser Verzeichnis.
Welche Heizungen gefördert werden und wie hoch der Zuschuss ist
Die KfW fördert im Programm 458 elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Biomasseheizungen wie Pellet- oder Hackschnitzelkessel, Solarthermieanlagen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen und den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Bei wasserstofffähigen Gasheizungen sind nur die Mehrkosten förderfähig. Ausgeschlossen sind Gas- und Ölkessel, handbeschickte Scheitholz-Kaminöfen und Kachelöfen sowie luftgeführte Pelletöfen.
Die Fördersätze, Stand Oktober 2026: Alle Antragsteller erhalten eine Grundförderung von 30 %. Selbstnutzer bekommen einen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %, wenn sie eine funktionsfähige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzen. Dieser Bonus sinkt ab dem 01.02.2027 jedes halbe Jahr um 4 Punkte und entfällt für Anträge ab dem 01.08.2028. Dazu kommt für Selbstnutzer ein gestaffelter Einkommensbonus: 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 €. Mit einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 liegen die Grenzen jeweils 10.000 € höher.
Die Summe ist gedeckelt. Höchstens 80 % gibt es bei einem Einkommen bis 30.000 € (mit Kind 40.000 €), sonst höchstens 70 %. Förderfähig sind bis zu 28.000 € für die erste Wohnung, 15.000 € für die zweite bis sechste und 8.000 € ab der siebten. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Betrag für die erste Wohnung halbjährlich um 750 €. Ein Beispiel: Ein Selbstnutzer mit 25.000 € Einkommen ersetzt seinen Ölkessel. Rechnerisch kämen 86 % zusammen, gedeckelt auf 80 % sind das 22.400 €. Liegt das Einkommen über 50.000 €, bleiben 46 %, also 12.880 €. Den früheren Effizienzbonus und den Emissionsminderungszuschlag für Biomasse gibt es nicht mehr.
Gefördert werden nur bestehende Gebäude, deren Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegt. Für Neubauten ist die Heizungsförderung nicht vorgesehen. Der hydraulische Abgleich gehört zu den Pflichten.
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So läuft die Auszahlung bei der KfW ab
Der Weg zum Geld hat feste Schritte. Zuerst stellt der Fachbetrieb oder ein Energie-Effizienz-Experte eine Bestätigung zum Antrag (BzA) aus. Dann schließen Sie den Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die an die Förderzusage geknüpft ist. Nachträglich lässt sich diese Klausel nicht ergänzen. Mit der BzA-Nummer stellen Sie den Antrag im Kundenportal „Meine KfW“, und zwar bevor die Arbeiten beginnen. Nach der Zusage haben Sie 36 Monate Zeit für die Umsetzung.
Ist die Heizung eingebaut, stellt der Fachbetrieb oder Experte die Bestätigung nach Durchführung (BnD) aus. Sie identifizieren sich im Portal und laden die Schlussrechnungen hoch. Angebote, Auftragsbestätigungen und Abschlagsrechnungen reichen nicht. Wer Boni beantragt hat, legt die passenden Nachweise bei, etwa den Steuerbescheid für den Einkommensbonus. Die Frist für die Einreichung steht in Ihrer Zuschusszusage. Nach positiver Prüfung überweist die KfW den Zuschuss auf das Konto des Zuschussempfängers, in der Regel zur Monatsmitte oder zum Monatsende.
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Förderungsart | Investitionszuschuss der KfW (Programm 458) für den Heizungstausch im Bestand, auf Wunsch ergänzt durch den Ergänzungskredit 358/359 |
| Anspruchsberechtigte | Private Eigentümer bestehender Wohngebäude, Selbstnutzer und Vermieter; Klima- und Einkommensbonus nur für Selbstnutzer |
| Voraussetzungen | Bauantrag mindestens fünf Jahre alt, Bestätigung zum Antrag, Vertrag mit Bedingung, hydraulischer Abgleich, Einbau durch Fachbetrieb |
| Förderhöhe | 30 % Grundförderung, mit Boni bis 70 % bzw. 80 %, förderfähig höchstens 28.000 € für die erste Wohnung |
| Antragsverfahren | Online im Portal „Meine KfW“ vor Beginn der Maßnahme |
| Auszahlung | Nach Einbau, Bestätigung nach Durchführung, Identifizierung und Prüfung der Schlussrechnungen; Überweisung meist zur Monatsmitte oder zum Monatsende |
Die häufigsten Gründe, warum Geld ausbleibt, sind schnell aufgezählt: Der Auftrag wurde vor dem Antrag ohne Bedingung unterschrieben, die Arbeiten haben vor der Antragstellung begonnen, oder die Nachweise kommen nach Ablauf der Frist. Wer diese drei Punkte im Blick behält, hat die wichtigsten Hürden genommen.
Häufige Fragen kurz beantwortet
Zahlt das BAFA heute noch Zuschüsse für eine neue Heizung?
Für den Heizungstausch in privaten Wohngebäuden nicht. Diesen Zuschuss vergibt seit 2024 die KfW im Programm 458. Beim BAFA beantragen Sie weiterhin Maßnahmen zur Heizungsoptimierung wie den hydraulischen Abgleich oder einen neuen Pufferspeicher, außerdem Dämmung, Fenster und die geförderte Energieberatung.
Wie hoch ist die Förderung und von welchen Faktoren hängt sie ab?
Die Grundförderung liegt bei 30 % der förderfähigen Kosten. Ob Boni dazukommen, hängt davon ab, ob Sie selbst im Haus wohnen, welche Heizung Sie ersetzen und wie hoch Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen ist. Insgesamt sind höchstens 70 % bzw. 80 % möglich, förderfähig sind bis zu 28.000 € für die erste Wohnung.
Wann muss der Antrag für die neue Heizung gestellt werden?
Den Antrag stellen Sie vor Beginn der Maßnahme im KfW-Kundenportal, gestützt auf die Bestätigung zum Antrag. Der Vertrag mit dem Fachbetrieb muss eine Bedingung enthalten, die an die Förderzusage geknüpft ist. Rechnungen und technische Nachweise reichen Sie erst nach dem Einbau ein, für die Auszahlung.
Wann wird die Heizungsförderung ausgezahlt?
Nach dem Einbau und der Prüfung Ihrer Nachweise. Dazu gehören die Bestätigung nach Durchführung, die Schlussrechnungen und gegebenenfalls Belege für die Boni. Die KfW überweist den Zuschuss auf das Konto des Zuschussempfängers, in der Regel zur Mitte oder zum Ende eines Monats.
Können andere Förderungen mit der Heizungsförderung kombiniert werden?
Zusätzlich zum Zuschuss können Sie den KfW-Ergänzungskredit 358/359 mit bis zu 120.000 € je Wohneinheit nutzen. Dämmung oder Heizungsoptimierung fördert das BAFA als eigene Maßnahmen. Der Steuerbonus nach § 35c EStG ist eine Alternative: Für dieselbe Maßnahme gibt es entweder den Zuschuss oder die Steuerermäßigung, nicht beides.
Gibt es Einkommensgrenzen oder andere wesentliche Voraussetzungen?
Für die Grundförderung von 30 % gibt es keine Einkommensgrenze. Der Einkommensbonus richtet sich nach dem durchschnittlichen zu versteuernden Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor dem Antrag und endet bei 50.000 € (mit Kind 60.000 €). Der zinsverbilligte Ergänzungskredit 358 steht Selbstnutzern bis 90.000 € Einkommen offen. Außerdem muss das Gebäude mindestens fünf Jahre alt sein und ein Fachbetrieb den Einbau übernehmen.
